Krafträder der Klasse A1 mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder), Leistungsgewicht ? 0,1 kW / kg. Dreirädrige Kfz mit Hubraum > 50 ccm oder bbh > 45 km/h; ? 15 kW.
Seit 2013: Entfall der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit!
Aufstieg in Klasse A2 durch Praxispru?fung, wenn 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A1 vorliegt!
Achtung: Unterscheidung zwischen A2 (35 kW) und Fahrerlaubnisklasse A (offen)!
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
*Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Nach Ablauf der zwei Jahresfrist muss eine praktische Prüfung abgelegt werden um von der Klasse A2 auf die offene Fahrerlaubnisklasse A aufzusteigen. Abweichend davon können Bewerber, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne die Leistungsbeschränkung erwerben.